Wer eine Immobilie erbt, steht meist unter doppeltem Druck: emotional durch den Verlust, praktisch durch Fristen und offene Fragen. Diese Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt.
Frist im Blick behalten
Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall können Sie das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB) — danach gilt es als angenommen. Auch wenn Sie annehmen wollen, ist dieses Datum der Ausgangspunkt für mehrere weitere Fristen, etwa gegenüber dem Finanzamt.
Erbschein beantragen
Ohne Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis können Sie über die Immobilie nicht wirksam verfügen — kein Verkauf, keine Vermietung, keine Grundbuchänderung. Der Antrag läuft über das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Zustand und Wert klären
Bevor Sie entscheiden, ob Sie behalten, vermieten oder verkaufen, brauchen Sie eine belastbare Zahl. Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB liefert diese Grundlage — und ist zugleich die Basis für die spätere Erbschaftsteuererklärung.
Entscheidung: behalten, vermieten oder verkaufen
Jede Option hat Konsequenzen: Selbstnutzung bindet Kapital, Vermietung bringt laufenden Aufwand, ein Verkauf löst den Nachlass auf und schafft Klarheit unter mehreren Erben. Es gibt keine pauschal richtige Antwort — nur die, die zu Ihrer Situation passt.
Wenn mehrere Erben beteiligt sind
Gehört die Immobilie einer Erbengemeinschaft, entscheiden alle Miterben gemeinsam (§ 2040 BGB). Wie Sie dort typischerweise vorgehen, lesen Sie in unserem Beitrag Erbengemeinschaft: Diese Schritte sind jetzt entscheidend.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.