Nicht jeder Euro eines geerbten Hauses wird versteuert. Das Gesetz sieht abhängig vom Verwandtschaftsgrad persönliche Freibeträge vor — erst der Wert darüber löst Erbschaftsteuer aus.
Die Freibeträge im Überblick
Nach § 16 Erbschaftsteuergesetz gelten unter anderem: Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro, sonstige Personen der Steuerklasse I — etwa Eltern und Großeltern beim Erbfall — 100.000 Euro, alle übrigen Erben 20.000 Euro.
Was über dem Freibetrag passiert
Erst der Wert oberhalb des Freibetrags wird besteuert. Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des Erbes (§ 19 ErbStG) und liegt je nach Konstellation zwischen 7 und 50 Prozent — enge Verwandte zahlen dabei deutlich weniger als entfernte oder familienfremde Erben.
Sonderfall Familienheim
Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt ein selbst genutztes Familienheim beim Ehepartner oder bei Kindern sogar unabhängig vom Freibetrag steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) — unter anderem, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre weiter selbst bewohnt wird. Die Voraussetzungen sind eng gefasst, das lohnt eine individuelle Prüfung.
Warum der genaue Wert doppelt wichtig ist
Der Wert der Immobilie entscheidet, ob und wie stark der Freibetrag überschritten wird. Ein zu hoch angesetzter Wert kann unnötig Steuer auslösen, ein zu niedriger fällt beim Finanzamt auf. Mehr dazu in unserem Beitrag Geerbte Immobilie: Warum ein Gutachten zuerst kommt.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.