Ja — aber nicht sofort im wörtlichen Sinn. Die Vermarktung kann beginnen, sobald der Nachlass geklärt ist. Der rechtswirksame Verkauf braucht zwei Dinge: den Nachweis, dass Sie überhaupt verfügungsberechtigt sind, und — bei mehreren Erben — deren Zustimmung.
Ohne Erbschein kein wirksamer Vertrag
Der Notar wird den Kaufvertrag erst beurkunden, wenn Ihre Erbenstellung nachgewiesen ist — in der Regel durch den Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Bis dieser vorliegt, können Sie vorbereiten, aber nicht rechtswirksam abschließen.
Bei mehreren Erben: alle müssen zustimmen
Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam (§ 2040 BGB). Ein einzelner Miterbe kann die Immobilie nicht allein verkaufen — auch nicht, wenn er der Meinung ist, schnell handeln zu müssen. Uneinigkeit ist hier der häufigste Grund für Verzögerungen.
Warum Tempo vor Wertermittlung riskant ist
Wer unter Zeitdruck verkauft, verkauft häufig unter Wert — oder überzieht den Preis, weil Erinnerungswert und Marktwert vermischt werden. Beides kostet am Ende Geld. Eine unabhängige Wertermittlung dauert wenige Tage und schützt vor beiden Fehlern. Warum sich ein Gutachten dabei zusätzlich steuerlich lohnt, erklären wir in Geerbte Immobilie: Warum ein Gutachten zuerst kommt.
Was Sie parallel schon vorbereiten können
Exposé-Unterlagen zusammenstellen, Energieausweis beschaffen, Grundbuchauszug anfordern — all das lässt sich erledigen, während der Erbschein noch beim Nachlassgericht bearbeitet wird. So verlieren Sie keine Zeit, ohne einen rechtlich angreifbaren Vertrag zu riskieren.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.